“A.C.A.B.” – Abkürzung für die Worte “all cops are bastards” drückt Missachtung gegenüber Polizeibeamten aus
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Verurteilung eines Fußballfans, der vom Landgericht Karlsruhe wegen Beleidigung aufgrund der Verwendung eines Transparents mit der Aufschrift “A.C.A.B.” verurteilt worden war, bestätigt, und die Revision des Fußballfans gegen das landgerichtliche Urteil verworfen. Die Verurteilung des Fußballfans wegen Beleidigung ist damit rechtskräftig.
Der Angeklagte des zugrunde liegenden Streitfalls hatte im Oktober 2010 anlässlich einer Zweitliga-Begegnung des Karlsruher SC gegen den Vfl Bochum im Fanblock des Karlsruher Wildparkstadions gemeinsam mit weiteren Personen ein im gesamten Stadion sichtbares großflächiges Banner mit der Aufschrift “A.C.A.B.” – eine Abkürzung für die Worte “all cops are bastards” – hochgehalten, um den im Stadionbereich anwesenden Polizeibeamten seine Missachtung auszudrücken.
Landgericht hebt erstinstanzlichen Freispruch auf und verurteilt Fußballfan wegen Beleidigung
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Karlsruhe durch Urteil vom 25. September 2013 den erstinstanzlichen Freispruch aufgehoben, den Angeklagten der Beleidigung (§ 185 StGB) schuldig gesprochen und ihn unter Vorbehalt der Verurteilung zu der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 Euro verwarnt. Das erste in dieser Sache ergangene Berufungsurteil (Landgericht Karlsruhe, Urteil v. 08.12.2011 – 11 Ns 410 Js 5815/11), das den erstinstanzlichen Freispruch bestätigte, hatte der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil vom 19. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe zurückverwiesen.
OLG verwirft Berufung gegen landgerichtliches Urteil
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat letztlich die Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25. September 2013 verworfen. Damit ist die Verurteilung wegen Beleidigung rechtskräftig.
Hinweise auf den GesetzesLAGE:
§ 185 StGB Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Weitere Informationen:
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