Keine strafbare Beleidigung wegen T-Shirt-Aufdruck „A.C.A.B.“

Vorliegen einer straflosen Kollektiv­beleidigung sowie fehlende Absicht zur Beleidigung

Trägt jemand in Rahmen eines Volksfestes ein T-Shirt mit dem Aufdruck „A.C.A.B.“, so liegt darin wegen Vorliegens einer straflosen Kollektiv­beleidigung und fehlender Absicht zur Beleidigung von Polizeibeamten keine Strafbarkeit wegen Beleidigung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob das Tragen eines T-Shirts mit dem Aufdruck „A.C.A.B.“ während eines Volksfestes eine strafbare Beleidigung darstellte.

Keine Strafbarkeit wegen Beleidigung

Das Oberlandesgericht Nürnberg vertrat die Ansicht, dass dieses Verhalten nicht als Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar war. Denn mangels ausreichender Individualisierung habe nur eine straflose Kollektivbeleidigung vorgelegen. Zudem sei nicht nachweisbar gewesen, dass der Angeklagte in der Absicht handelte, gerade Polizeibeamte zu beleidigen, die das Volksfest bestreiften.

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