Verwendung eines Transparents bei einem Fußballspiel mit der Aufschrift „A.C.A.B.“ kann grundsätzlich als Beleidigung bestraft werden

Kollektiv­beleidigung der im Stadion anwesenden Polizisten

Die Verwendung eines Transparents mit der Aufschrift „A.C.A.B.“ („all cops are bastards“) bei einem Fußballspiel kann grundsätzlich als Beleidigung bestraft werden. Bei der Prüfung und Bewertung der objektiven Tatbestands­mäßigkeit einer Äußerung als Beleidigung ist aber dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) Rechnung zu tragen. Sofern eine Äußerung dabei nach Wortsinn und bestimmenden Begleitumständen mehrere Deutungs­möglichkeiten zu, ist deshalb regelmäßig derjenigen der Vorzug zu geben, welche die Äußerung als von diesem Grundrecht gedeckt erscheinen lässt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.

Dem Angeklagten des zugrunde liegenden Falls wird vorgeworfen, er habe im Oktober 2010 anlässlich einer Zweitliga-Begegnung des Karlsruher SC gegen den Vfl Bochum im Fanblock des Karlsruher Wildparkstadions gemeinsam mit weiteren Personen ein im gesamten Stadion sichtbares großflächiges Banner mit der Aufschrift „A.C.A.B.“ – eine Abkürzung für die Worte „all cops are bastards“ – hochgehalten, um den im Stadionbereich anwesenden Polizeibeamten gegenüber seine Missachtung auszudrücken.

Urteil des LG bietet keine ausreichende Grundlage für revisionsgerichtliche Überprüfung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe beanstandete, dass das Urteil des Landgerichts den Anforderungen an ein freisprechendes Erkenntnis nicht genüge, weil es eine in sich geschlossene Darstellung der für erwiesen erachteten Tatsachen zur objektiven und subjektiven Tatseite vermissen lasse und daher keine ausreichende Grundlage für die revisionsgerichtliche Überprüfung biete. Das Urteil des Landgerichts wurde daher aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe zurückverwiesen.

Äußerung kann von Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sein

Für die neue Hauptverhandlung wies das Gericht insbesondere darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der in den alleinigen Verantwortungsbereich des Tatrichters fallenden Prüfung und Bewertung der objektiven Tatbestandsmäßigkeit einer Äußerung als Beleidigung dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) Rechnung zu tragen sei. Lasse eine Äußerung, wie dies vorliegend der Fall sein könne, nach Wortsinn und bestimmenden Begleitumständen – unmittelbar zuvor wurden auf den heftig kritisierten Polizeieinsatz bei der Großdemonstration im Zusammenhang mit „Stuttgart 21“ bezogene Banner verwendet – mehrere Deutungsmöglichkeiten zu, sei deshalb regelmäßig derjenigen der Vorzug zu geben, welche die Äußerung als von diesem Grundrecht gedeckt erscheinen lasse. Dies gelte auch für die Auslegung, ob eine – wie hier – unter einer Kollektivbezeichnung erfolgte Erklärung sich als generelle, wenn auch herabsetzende, aber auf die persönliche Ehre bestimmter Angehöriger des Kollektivs nicht durchschlagende Kritik gegen eine grundsätzlich nicht beleidigungsfähige unüberschaubare Personenmehrheit – die „Polizei“ im allgemeinen ist eine solche – beziehe oder die Äußerung sich gegen eine beleidigungsfähige abgrenzbare Gruppe aus diesem Kollektiv richte.

Bei Abkürzung „A.C.A.B.“ liegt beleidigender Charakter im Sinne des § 185 StGB nahe

Bei der Bewertung der Buchstabenkombination „A.C.A.B.“, die nach allgemeinem Erfahrungswissen die Abkürzung für die englischsprachige Parole „all cops are bastards“ sei, liege es wegen der darin liegenden abwertenden Kennzeichnung einer Person als Bastard allerdings nahe, der Bezeichnung grundsätzlich beleidigenden Charakter im Sinne des § 185 StGB beizumessen; ebenso liege es nahe, dieses Werturteil auf die bei dem verfahrensgegenständlichen Spiel eingesetzten Polizeibeamten und damit einen umgrenzten, grundsätzlich beleidigungsfähigen Personenkreis zu beziehen. Zudem könne bei der Beurteilung, ob es sich bei der Äußerung „A.C.A.B.“ nach Wortsinn und bestimmenden Begleitumständen um eine vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckte und damit nicht strafbare Kritik handle, berücksichtigt werden, dass die pauschal verunglimpfende Bezeichnung von Polizeibeamten als „Bastarde“ ihrer sprachlichen Fassung nach – anders als etwa die Bezeichnung von bei einer Demonstration eingesetzten Polizeikräften als „Schlägertruppe“ oder von bei einer Verkehrskontrolle eingesetzten Polizeibeamten als „Wegelagerer“ – in keinem auch nur ansatzweise erkennbaren sachlichen Bezug zum Beruf des Polizisten als solchem, zur polizeilichen Tätigkeit im allgemeinen oder zum Verhalten von Polizeikräften speziell bei Einsätzen im Zusammenhang mit Großveranstaltungen wie Demonstrationen oder Fußballspielen stehe.

Hinweise auf den Gesetzestext:

§ 185 StGB Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Weitere Informationen:


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