„COPACABANA“ T-Shirt kann wegen Beleidigung strafbar sein, wenn „ACAB“-Buchstabenfolge farblich abgesetzt ist

Ein Fußballfan, der anlässlich eines Fußballspiels ein T-Shirt mit der Aufschrift „COPACABANA“ trägt, wobei sich die Buchstaben „ACAB“ farblich abheben, kann sich wegen Beleidigung strafbar machen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Regensburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall trug der spätere Angeklagte ein T-Shirt mit der Aufschrift „COPACABANA“. Am 07.05.2011 gegen 09.50 Uhr zeigte er sich mit dem T-Shirt vor dem Hauptbahnhof in Regensburg bewusst den zwei Polizeibeamten, die später Strafantrag stellten. Die Aufschrift auf seinem T-Shirt „COPACABANA“ war weithin sichtbar.

Fußballfan wollte gegenüber den Polizisten seine Missachtung auszudrücken

Er wollte gegenüber den Polizisten seine Missachtung auszudrücken. Auf dem himmelblauen T-Shirt waren die Buchstaben „ACAB“ in orangener Farbe hervorgehoben, während die Buchstaben „COP“ und „ANA“ in weiss gehalten waren. Unterhalb des Schriftzuges „COPACABANA“ waren in wesentlich kleinerer schwarzer Schrift die Worte „Gangsta’s Paradise“ aufgedruckt. Oberhalb des Schriftzugs „COPACABANA“ waren die in schwarz gedruckten Silhouetten einer Palmenlandschaft und eines muskulösen Mannes mit verschränkten Armen zu sehen. Wie der Angeklagte wusste, steht die Abkürzung „ACAB“ für die Äußerung „All cops are bastards“.

Angeklagter wollte von den Polizisten gesehen werden

Dem Angeklagten kam es darauf an, mit diesem T-Shirt von Polizeibeamten gesehen zu werden, zumal er wusste, dass aufgrund des an diesem Tage stattfindenden Fußballspiels zwischen dem SSV Jahn Regensburg und dem FC Hansa Rostock mit erheblicher Polizeipräsenz in der Bahnhofsgegend zu rechnen war und er selbst auf dem Weg zu einem Fußballspiel des FC Dynamo Dresden unterwegs war, wo ebenfalls starke Polizeipräsenz zu erwarten war.

Verurteilung wegen Beleidigung in zwei Fällen

Das Amtsgericht Regensburg verurteilte den Angeklagten wegen Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen gem. den §§ 185, 194, 52 StGB. Es liege eine sogenannte Kollektivbeleidigung vor, die sich ersichtlich gegen jene Polizeibeamte richtete, die anlässlich der Fußballspiele in Regensburg und Dresden eingesetzt waren. Dieser Personenkreis sei abgrenzbar und überschaubar, und es sei dem Angeklagten darauf angekommen, von diesen Einsatzkräften auch wahrgenommen zu werden. Weil die Aufschrift auf dem T-Shirt zugleich von den zwei Polizeibeamten wahrgenommen worden sei und diese sich hierdurch in ihrer Ehre herabgesetzt fühlten, liege eine Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen vor.

Geldstrafe

Das Gericht verurteilte den Mann zu einer Strafe von 15 Tagessätzen zu je 15,- EUR.

Schutzbehauptungen

Das Gericht sah die Einlassung des Angeklagten, er habe nicht gewusst, was die Abkürzung ACAB bedeute, als nicht glaubwürdig an und sah darin eine Schutzbehauptung. Es sei schlichtweg unglaubwürdig, wenn ein erklärter Fußballfan, der aus seiner Abneigung zu Polizeibeamten keinen Hehl mache, vorgebe die Bedeutung der Abkürzung ACAB nicht zu kennen. Auch dass der Angeklagte, das T-Shirt auf dem Weg zum Fußballspiel rein zufällig angehabt haben will, sei nicht nachvollziehbar. Es sei davon auszugehen, dass er das T-Shirt in voller Absicht angezogen habe und auch von den Polizeibeamten wahrgenommen werden wollte, um sowohl gegenüber den bei dem Regensburger Fußballspiel eingesetzten Einsatzkräften als auch gegenüber jenen, die das Fußballspiel in Dresden sichern sollten, seine Missachtung auszudrücken.

Amtsgericht zieht T-Shirt als Tatmittel ein

Bereits vor Ort war dem Mann das T-Shirt aufgrund eines richterlichen Beschlusses weggenommen worden. Das Amtsgericht bestätigte diese Entscheidung und zog das T-Shirt als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB ein.

 

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